Verletzung des Persönlichkeitsrechts – Geldentschädigung nur bei schwerer Verletzung.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts – Geldentschädigung nur bei schwerer Verletzung.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen im Hinblick auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Ersatz des immateriellen Schadens zuzubilligen. Jedoch ist insoweit nur unter besonderen Voraussetzungen das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, einem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch eine Geldentschädigung zu gewähren.
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schwer anzusehen ist und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, aber auch der Grad des Verschuldens und gegebenenfalls Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung, die, mögen ihr auch „pönale Elemente“ nicht ganz fremd sein – keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist, steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 29.01.2013 – 2 StR 525/12 –, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 – hingewiesen.

 

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