Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden zur Klärung von Eignungszweifeln bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.
Die Straftaten, die Anlass zur Eignungsbegutachtung geben können, müssen nicht rechtskräftig abgeurteilt sein, vielmehr genügt es, wenn sich ihr Vorliegen aus Feststellungen etwa der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt.
Insbesondere können hiernach auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind oder gem. §§ 154, 154 a Strafprozessordnung (StPO) von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen bzw. die Strafverfolgung auf andere Gesetzesverletzungen beschränkt worden ist.
Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 FeV müssen die Straftaten – ausdrücklich im Unterschied zu den Gründen für eine Eignungsüberprüfung nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nrn. 4 und 5 FeV – nicht in Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
Die weiter erforderlichen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen.
Typischerweise kommen für Eignungsüberprüfungen nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nrn. 6 und 7 FeV, die einen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial verlangen, solche Straftaten in Betracht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.
Das Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Denn für die Feststellung des Vorliegens des Eignungsmangels soll gerade die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV erst angefordert werden.
Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel mit Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13 – hingewiesen.
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