Verwendung von sog. „Himmelslaternen“ kann teuer werden

Verwendung von sog. „Himmelslaternen“ kann teuer werden

Weil durch bei einer Hochzeitsfeier entzündete Himmelslaternen zwei, Luftlinie ca. 100 Meter entfernte Häuser in Brand gesetzt worden waren, müssen der Bräutigam und dessen Mutter, als Veranstalter der Feier, für den entstandenen Schaden aufkommen.
Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.07.2015 – 24 U 108/14 – entschieden, dass sie von der Versicherung der geschädigten Gebäudeeigentümer, die diesen den durch den Brand entstandenen Schaden ersetzt hat, auf Regress in Anspruch genommen werden können.
Wie der Senat ausführte, sind sie als Veranstalter der Feier deshalb für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei.

  • Der Mutter des Bräutigams sei vorzuwerfen, die Himmelslaternen erworben sowie zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben und
  • dem Bräutigam, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 24.07.2015 mitgeteilt

 


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