VG Gießen entscheidet: Gemeinde kann von Grundstückseigentümern Rückschnitt einer auf den Bürgersteig ragenden Hecke

VG Gießen entscheidet: Gemeinde kann von Grundstückseigentümern Rückschnitt einer auf den Bürgersteig ragenden Hecke

…. verlangen. 

Mit Beschluss vom 21.03.2023 – 4 L 438/23.GI – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen in einem Fall, in dem dem Eigentümer eines, 

  • mit einer über 40 Jahre alten Hecke an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen, maximal 1,10 Meter breiten, dortigen Bürgersteig hin bepflanzten,

Grundstücks von der Gemeinde,

  • unter Hinweis darauf, dass dies ansonsten von der Gemeinde auf seine Kosten veranlasst wird,

aufgegeben worden war, die Hecke 

  • innerhalb eines Monats 

bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, die 

  • Rückschnittsanordnung

für 

  • rechtmäßig

erachtet.

Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass der Grundstückseigentümer 

  • straßenrechtlich

dazu verpflichtet sei, den 

  • auf den öffentlichen Verkehrsraum ragenden 

Bewuchs zu beseitigen, zumal der Bürgersteig mit seiner maximalen Breite von 1,10 Metern im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bereits 

  • ohne Beeinträchtigung durch die Hecke 

sehr schmal sei.

Übrigens:
Ein solcher von der Gemeinde angeordneter Rückschnitt von Hecken und anderen Gehölzen darf von dem Grundstückseigentümer auch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, 

  • in der nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Rückschnitte, abgesehen von schonenden Form- und Pflegeschnitten zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, verboten sind, 

durchgeführt werden. da dieses Verbot 

  • nach § 39 Abs. 6 BNatSchG 

für behördlich angeordnete Maßnahmen nicht gilt (Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen).


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