…. verlangen.
Mit Beschluss vom 21.03.2023 – 4 L 438/23.GI – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen in einem Fall, in dem dem Eigentümer eines,
- mit einer über 40 Jahre alten Hecke an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen, maximal 1,10 Meter breiten, dortigen Bürgersteig hin bepflanzten,
Grundstücks von der Gemeinde,
- unter Hinweis darauf, dass dies ansonsten von der Gemeinde auf seine Kosten veranlasst wird,
aufgegeben worden war, die Hecke
bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, die
für
erachtet.
Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass der Grundstückseigentümer
dazu verpflichtet sei, den
- auf den öffentlichen Verkehrsraum ragenden
Bewuchs zu beseitigen, zumal der Bürgersteig mit seiner maximalen Breite von 1,10 Metern im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bereits
- ohne Beeinträchtigung durch die Hecke
sehr schmal sei.
Übrigens:
Ein solcher von der Gemeinde angeordneter Rückschnitt von Hecken und anderen Gehölzen darf von dem Grundstückseigentümer auch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September,
- in der nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Rückschnitte, abgesehen von schonenden Form- und Pflegeschnitten zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, verboten sind,
durchgeführt werden. da dieses Verbot
- nach § 39 Abs. 6 BNatSchG
für behördlich angeordnete Maßnahmen nicht gilt (Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen).
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