Wann darf der Staat in das Sorgerecht von Eltern eingreifen?

Ein Eingriff in die Personensorge setzt nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Vorliegen einer 

  • erwiesenen

Gefährdung des 

  • körperlichen, geistigen oder seelischen 

Kindeswohls voraus und den Umstand, dass die Eltern 

  • nicht bereit oder 
  • nicht in der Lage 

sind, diese Gefahr von ihrem Kind abzuwenden. 

Da Eltern gemäß Art. 6 Grundgesetz (GG) die 

  • primäre Entscheidungszuständigkeit 

darüber zusteht,

  • wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und 
  • damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, 

ist der Staat nicht bei 

  • jedem Versagen oder 
  • jeder Nachlässigkeit 

der Eltern berechtigt, in ihr Sorgerecht einzugreifen.

Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern erfordert vielmehr eine, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, festgestellte 

  • gegenwärtige oder 
  • zumindest unmittelbar bevorstehende 

Gefährdung des Kindeswohls, wobei die Gefahr 

  • in einem solchen Maße 

vorhanden sein muss, dass sich bei der 

  • weiteren unveränderten Entwicklung der Dinge 

eine erhebliche Schädigung des 

  • geistigen oder 
  • leiblichen

Wohls des Kindes 

  • mit ziemlicher Sicherheit 

voraussehen lässt.

Einstweilige Anordnungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung können gemäß § 49 FamFG ergehen, sofern eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Beteiligten entstehen, wenn 

  • die einstweilige Anordnung unterbleibt, 
  • obwohl die Gefahrenlage besteht, 

schwerer wiegen als die Nachteile, 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwann-darf-der-staat-in-das-sorgerecht-von-eltern-eingreifen%2F">logged in</a> to post a comment