Wann haftet der Wasserversorger für Wasserschäden beim Kunden?

Wann haftet der Wasserversorger für Wasserschäden beim Kunden?

Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet.
Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil 17.04.2014 – 1 U 1281/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in der Garage ihres Anwesens geltend, nachdem es dort – während eines längeren Aufenthalts im Ausland – an einem korrodierten Rohr der Frischwasserleitung zum Wasseraustritt gekommen war.
Die Frischwasserleitung zum Haus der Klägerin, das an das Wasserversorgungssystem des Beklagten angeschlossen ist, verläuft unterirdisch bis zur Garage, wird dort senkrecht nach oben geführt und verlässt dort das Erdreich. Die schadensauslösende Leckage an der Frischwasserzuleitung lag oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin hat der 1. Zivilsenat des OLG Koblenz eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbandes dem Grunde nach festgestellt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das LG zurückverwiesen.

Danach kann die Klägerin von dem beklagten Wasserversorgungszweckverband auf vertraglicher Grundlage Ersatz für die durch die Schadstelle in der Frischwasserleitung verursachten Schäden an ihrem Eigentum gem. §§ 280, 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) verlangen, weil der beklagte Verband seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die  Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV) nicht nachgekommen ist und diese verletzt hat.

Die Stelle, die ursächlich für den Wasseraustritt war, befand sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens, aber vor der Wasseruhr und demnach in dem Leitungsteil für den dieser nach § 10  AVBWasserV verantwortlich zeichnet.
Nach dieser Bestimmung, die nach § 1 AVBWasserV Vertragsbestandteil geworden ist, stehen Hausanschlüsse zum einen im ausschließlichen Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens (Beklagter) und dieses hat die Hausanschlüsse herzustellen, zu unterhalten und ggfls. zu erneuern.
Der erforderlichen Kontroll- und Unterhaltungspflicht ist der beklagte Verband im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbandes auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen.
Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbandes ende erst hinter der Messeinrichtung.
Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung, so dass der Klägerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden könne.

Neben diesem aus Vertrag sich ableitenden Ersatzanspruch steht der Klägerin auch ein solcher aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz (HaftpflG) zu.
Die Schadstelle liegt im Bereich des sog. Grundstücksanschlusses (Hausanschlusses), der insgesamt (vgl. § 10 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)) im Eigentum des Beklagten und in seiner ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht steht.
Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist der Beklagte als Inhaber der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 289/06 –).
Die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten endet und diejenige der Anschlussnehmer beginnt dann erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hier hinter der Messeinrichtung.

Die Ersatzpflicht des Beklagten sei auch nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HaftPflG kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil die vorliegende Schadensursache (noch) dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zuzuordnen ist.
Der streitgegenständliche Wasserschaden ist zwar innerhalb eines Gebäudes entstanden; er ist aber nicht auf eine darin befindliche Wasserversorgungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (Innenanlage) zurückzuführen (BGH, Urteil vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00 –). 

 


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