Wann haftet ein Hundeführer, der aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt?

Wann haftet ein Hundeführer, der aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt?

Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“), hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden.
Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadensersatz.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.02.2015 – 9 U 91/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende, nachfolgend unter Narbenbildung verheilte Gesichtsverletzung erlitten, als sie beim Spazierengehen von einem der drei Hunde überraschend angesprungen worden war, die von der Beklagten an der Leine ausgeführt wurden. Der Hund, der die Klägerin angesprungen hatte, gehörte einem Bekannten der Beklagten und war von dieser lediglich aus Gefälligkeit mit ausgeführt worden.  

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu und begründete dies damit, dass die Beklagte,

  • weil sie weder Tierhalterin noch Tieraufseherin des Hundes war, der die Verletzungen der Klägerin verursacht hatte, zwar nicht nach §§ 833 Satz 1, 834 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • aber aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB hafte.

Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse, wie der Senat ausführte, die Tiere nämlich so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

  • Zwar habe die Beklagte der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht genügt.
  • Sie habe den Hund aber dennoch nicht so geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können.

Hierzu sei es nicht ausreichend gewesen, wenn die Beklagte – ihrer Einlassung entsprechend – den Hund eng bei sich gehalten habe.
Vielmehr hätte die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch einen hinreichend sicheren Griff von vornherein vermeiden müssen, dies auch deswegen, weil ihr – wie sie selbst eingeräumt habe – bekannt gewesen sei, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte.
Dass die Beklagte zugleich zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht.
Eine derartige „Rudelführung“ sei im vorliegenden Fall zwar nicht verboten gewesen, steigere aber das Gefährdungspotential für Dritte und könne deswegen die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 21.05.2015 mitgeteilt.

 


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