Wann ist eine Geldschuld geleistet? – Worauf ist bei der Rechtzeitigkeit der Leistung abzustellen?

Wann ist eine Geldschuld geleistet? – Worauf ist bei der Rechtzeitigkeit der Leistung abzustellen?

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 03.04.2008 – C- 306/06 –) erfordert eine richtlinienkonforme Auslegung des § 270 Abs. 4 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dahin, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist.

Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 09.04.2014 – 7 U 177/13 – entschieden, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage offen gelassen hat (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09 –)

Auch im Rechtsverkehr zwischen Privaten und für den Rechtsverfolgungsschaden soll gelten, dass eine durch Banküberweisung zulässige Leistung des Schuldners erst mit der Buchung der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist.

Somit kommt es nach dieser Rechtsprechung

  • erstens nicht auf die Absendung des Geldes an,
  • zweitens nicht auf den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank,
  • drittens nicht auf den mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen (§ 675t Abs. 1 Satz 2 BGB) Wertstellungszeitpunkt (so aber Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.05.2011 – 2 U 1000/10 –),
  • sondern auf den Akt, mit dem der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung auf dem Gläubigerkonto dokumentiert wird, somit die Buchung der Gutschrift selbst.

Die Verantwortung des Schuldners für von ihm nicht beeinflussbare ungewöhnliche Verzögerungen soll über das verzugsimmanente Verschuldenserfordernis begrenzt werden, so dass eine über § 675t BGB hinausgehende Verzögerung bei der Gutschrift zu Lasten des Gläubigers geht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der von ihm entschiedenen Frage hat der 7. Zivilsenat des OLG Karlsruhe die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

 


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