Wann kann ein Erbverzicht sittenwidrig und damit unwirksam sein?

Wann kann ein Erbverzicht sittenwidrig und damit unwirksam sein?

Gemäß § 2346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können

  • Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser,
  • der gemäß § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedarf,

auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Der Verzichtende ist in diesem Fall von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte.
Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr, sofern es nicht vom Erbverzicht ausgenommen wird.

Ein solcher Erbverzicht ist als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral, kann aber dann nichtig sein, wenn

  • er gegen eine Abfindung erklärt wird,
  • Abfindungsvereinbarung und Erbverzicht nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Geschäftswillen der Parteien als ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB verknüpft sein sollen und
  • sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB ergibt,
    • was insbesondere der Fall ist, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden ausweisen.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.11.2016 – 10 U 36/15 – hingewiesen und einen zwischen Vater und seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn am 29.10.2013 vereinbarten umfassenden notariell beurkundeten Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchsverzicht für sittenwidrig und damit nichtig erklärt,

  • bei dem der Sohn als Gegenleistung für den Verzicht einem Sportwagen erhalten sollte,
  • jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass er
    • sein 25. Lebensjahr vollendet sowie
    • seine Gesellenprüfung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2017 und
    • seine Meisterprüfung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2021 jeweils mit der Note 1 bestanden hat.

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