Warum man im Fußballstadion keine Knallkörper oder andere pyrotechnische Gegenstände zünden sollte.

Warum man im Fußballstadion keine Knallkörper oder andere pyrotechnische Gegenstände zünden sollte.

Wird infolge einer Störung durch einen Zuschauer ein Fußballverein vom Verband mit einer Strafe belegt,

  • kann der Verein von dem störenden Zuschauer in vollem Umfang Ersatz für die geleistete Verbandsstrafe verlangen,
  • wenn und soweit das Verhalten des Zuschauers für die Verbandsstrafe ursächlich war.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln mit Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14 – hingewiesen und in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall,

  • in dem gegen einen Profifußballverein (im Folgenden Kläger genannt) eine Verbandstrafe verhängt worden war, weil ein Zuschauer (im Folgenden Beklagter genannt) bei einem Heimspiel der Lizenzspielermannschaft durch das Zünden eines Knallkörpers mehrere andere Zuschauer im Stadion verletzt hatte

und

  • der Verein die Verbandsstrafe von dem Zuschauer ersetzt haben wollte,

den Zuschauer verurteilt,

  • dem Verein diesen Schaden (vorliegend waren das 30.000,00 EUR) nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ersetzen.

Durch den Besuch des Zweitligaspiels war, wie die Kammer ausführte, zwischen den Parteien

Das Zünden von Knallkörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen und das Werfen solcher Gegenstände auf andere Personen stellte eine erhebliche Verletzung der einem Zuschauer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Rücksichtnahmepflichten dar (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 – 11 O 339/10 –; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12 –).

Diese Pflichtverletzung hatte der Beklagte zu vertreten. Jedenfalls konnte er den ihm nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen.

Der von dem Verein geltend gemachte Schaden war durch die Pflichtverletzung des Zuschauers adäquat kausal verursacht worden, weil es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, dass ein Fußballverein infolge von Störungen durch Zuschauer mit einer Verbandstrafe belegt wird.
Auch ist es einem von einem Sportgericht bestraften Fußballverein nicht grundsätzlich verwehrt, von dem störenden Zuschauer in vollem Umfang Ersatz für geleistete Geldstrafen zu verlangen, wenn und soweit sein Verhalten für diese ursächlich war (LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 – 11 O 339/10 –).
Insbesondere verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein Verein, der für das Verhalten eines Zuschauers haften muss, von diesem Regress für die geleistete Strafe verlangt.
Die nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Rücksichtnahmepflichten eines Zuschauers bestehen nämlich gerade auch gegenüber dem Verein, so dass ein Zuschauer dem Verein den durch sein Fehlverhalten entstandenen Vermögensschaden ersetzen muss.
Schuld- und verbandsrechtliche Verpflichtungen, die dem Verein durch das Verhalten eines Zuschauers entstehen, wirken sich dabei voll auf den Umfang der Ersatzpflicht aus.
Eine Haftungsbegrenzung dahingehend, dass der Geschädigte besonders hohe Schäden selbst zu tragen hat, ist § 280 Abs. 1 BGB nicht zu entnehmen.

 


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