War der Erblasser
einer Wohnung und sind bei seinem Tod keine Haushaltsangehörigen
- nach § 563 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
in das Mietverhältnis eingetreten, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, der dann,
berechtigt ist, das Mietverhältnis
- innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
zu kündigen, nachdem er
- vom Tod des Mieters und
- davon, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind,
Kenntnis erlangt hat (§§ 1922 Abs. 1, 564 BGB)
Der Erbe, also der durch
- Annahme der Erbschaft bzw.
- Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1943 Halbs. 2 BGB)
gewordene Erbe, mit dem ein vom Erblasser eingegangenes Mietverhältnis fortgesetzt wird, haftet für die
- aus diesem Mietverhältnis resultierenden
Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB), wobei auch die
- erst nach dem Tod des Erblassers
fällig werdenden Forderungen des Vermieters (wie Mieten sowie Nutzungsentschädigung)
- „vom Erblasser herrührende Schulden“
im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB (sog. Erblasserschulden) sind, solange das
- mit dem Erben fortgesetzte Mietverhältnis
mit ihm
fortbesteht, so dass auch die Forderungen des Vermieters, die allein
- wegen Nichtausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts durch den Erben nach § 564 Satz 2 BGB
fällig werden, reine Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB bleiben.
Für diese
- (vom Erblasser herrührenden) sog. Erblasserschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB
haftet der Erbe
- zunächst uneingeschränkt,
d.h., der Zugriffsmöglichkeit des Vermieters unterliegt (zunächst) sowohl
als auch
- das Eigenvermögen des Erben.
Diese
- zunächst uneingeschränkte
Erbenhaftung
- bezüglich der sog. Erblasserschulden
kann durch
- eine (auf Antrag des Erben angeordnete) Nachlassverwaltung,
mit der Folge beschränkt werden, dass
- nur noch der Nachlass,
- nicht jedoch der Erbe mit seinem eigenen Vermögen
haftet (§ 1975 BGB).
Allerdings verliert in diesem Fall der Erbe seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 1984 Abs. 1 Satz 1 BGB).
An seine Stelle tritt der
gegen den dann die Ansprüche geltend zu machen sind (§ 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Übrigens:
Eine
- infolge einer Nachlassverwaltung eingetretene
Haftungsbeschränkung erstreckt sich nicht auf Verbindlichkeiten, die der Erbe
- bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (durch rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln) eingegangen ist (sog. Nachlasserbenschulden, für die ein Erbe nicht nur als solcher, sondern (auch) persönlich haftet)
und auch nicht auf Verbindlichkeiten aufgrund
- nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses oder
- eines damit in keinem Zusammenhang stehenden Verhaltens
des Erben (sog. (reine) Eigenschulden, für die ein Erbe ausschließlich mit dem eigenen Vermögen haftet).
In diesen Fällen,
- so beispielsweise, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des mit ihm fortgesetzten Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB auf Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt,
wirkt sich eine
- infolge der Nachlassverwaltung eingetretene
Haftungsbeschränkung nicht aus.
Die (auch) persönliche Haftung für diese Arten von Schuld
und der Erbe kann insoweit weiter,
- trotz angeordneter Nachlassverwaltung,
in Anspruch genommen werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.09.2019 – VIII ZR 138/18 –).
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