Wann ist eine Kaufsache i.S.v. § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „für ein Bauwerk verwendet worden“ und wann handelt es sich um Arbeiten „bei einem Bauwerk“ i.S.v. § 634a BGB?
Ein Bauwerk i.S. der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist
- eine unbewegliche,
- durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache.
Von der Vorschrift erfasst sind
- nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken,
- sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude,
- wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und
- wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 – zum Kauf von Einzelteilen einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat und vom 20.12.2012 – VII ZR 182/10 – zur Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen).
Der Ausdruck „Bauwerk“ beschreibt dabei nach der Auslegung, die er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs. 1 BGB) erfahren hat,
- nicht nur die Ausführung des Baus als Ganzem,
- sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGH, Urteile vom 20.05.2003 – X ZR 57/02 –).
Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus verschiedenen Gründen als „für ein Bauwerk verwendet“ angesehen werden kann, nämlich dann,
- wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder
- wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, und schließlich,
- wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 – X ZR 57/02 – zum Vertrag über die Fertigung der Steuerungsanlage für die Pelletieranlage einer Mühle).
Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.02.2016 – VIII ZR 38/15 – hingewiesen.
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