Was man beim Kauf eines Oldtimers wissen und beachten muss.

Was man beim Kauf eines Oldtimers wissen und beachten muss.

Ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: „Jaguar XK 150 S Roadster“) eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • hinsichtlich des technischen Zustands oder
  • hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile

ergibt, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt.
Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages – ungefragt – über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12 – hingewiesen in einem Fall hingewiesen, in dem der Kläger vom Kauf eines als „Jaguar XK 150 S Roadster“, Baujahr 1958, bezeichneten Oldtimers zurücktreten wollte, weil das Fahrzeug nicht mehr mit dem ursprünglichen 3,4-l und 250 PS leisteten Motor ausgestattet, sondern dieser später durch einen 3,8-l und etwa 265 PS leistenden Motor ersetzt worden war.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe hatte der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 346 BGB, weil der erworbene Oldtimer nicht mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB war.

Ein Mangel lag danach deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug der in der Bezeichnung „Jaguar XK 150 S Roadster“ enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) entsprach. Es lag auch kein „aliud“ im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB vor. Die Bezeichnung „Jaguar XK 150 S Roadster“ bedeutet nämlich, dass das verkaufte Fahrzeug zu einer bestimmten Modellbaureihe des Herstellers Jaguar gehört. Diese Beschreibung war zutreffend. Denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug war tatsächlich im Jahr 1958 von Jaguar als „Jaguar XK 150 S Roadster“ hergestellt und verkauft worden.
Der spätere Einbau eines anderen Motors änderte nichts an der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer bestimmten Baureihe und an der Richtigkeit der Modellbezeichnung. Denn bei dem später eingebauten Motor handelte es sich auch um eine S-Version und das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer, wenn insoweit nichts ausdrückliches vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB).

Wie das OLG Karlsruhe ausführte, sind maßgebend dafür, ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen allein aus dem Begriff „Oldtimer“ Schlüsse ziehen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist, die Verhältnissen, die auf dem Oldtimermarkt üblich sind.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird. Es gibt keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Das kann technische Gründe haben (wenn Originalteile nicht mehr zu beschaffen sind), wirtschaftliche Gründe (wenn eine Beschaffung von Originalersatzteilen deutlich teurer wäre) oder es kann um technische Verbesserungen gehen, wenn beispielsweise der Fahrkomfort oder die Leistung gegenüber dem Originalzustand verbessert werden soll (vgl. hierzu den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia).
Das bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ generell nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt.
Das gilt vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Original-Teilen identisch sind. Daher muss ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sorgen.

Der Fall zeigt, dass es durchaus empfehlenswert sein kann, sich, am besten schon vor einem Kauf, von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der sich mit Oldtimerrecht beschäftigt. 

 


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