…. keine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt hat, erfolgt, wissen muss.
Das Betreuungsgericht bestellt für einen Volljährigen, wenn
- dieser seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und
- dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht,
einen rechtlichen Betreuer (Betreuer), wobei eine Betreuerbestellung
- gegen den freien Willen des Volljährigen
nicht und ansonsten auch nur erfolgen darf, sofern die
- Betreuerbestellung erforderlich
ist und
erforderlich ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
- durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können
oder
- durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (§ 1814 Abs. 1-3 BGB).
Ist danach aufgrund der
eines Volljährigen die Bestellung eines Betreuers erforderlich, bestimmt das Betreuungsgericht den Umfang der Betreuung
- d.h. den aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen bestehenden
Aufgabenkreis, in den der Betreuer den Betreuten
- gerichtlich und außergerichtlich
vertreten kann (§ 1823 BGB).
Angeordnet werden darf nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Aufgabenbereich nur werden,
dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer
ist.
Mit dieser
- durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 01.01.2023
eingeführten Vorschrift wurde der bislang in § 1896 Abs. 2 BGB enthaltene Grundsatz der
- Erforderlichkeit einer Betreuung
ausdrücklich auch auf den
erstreckt.
Dadurch soll deutlich gemacht werden, dass neben der Prüfung der
- grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung
im Hinblick auf das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder anderer Hilfen (vgl. § 1814 Abs. 3 BGB) auch für
- jeden einzelnen Aufgabenbereich
eine
durchzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 234).
Betreuungsmaßnahmen dürfen somit, auch wenn
Betreuungsbedürftigkeit gegeben sein mag, nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem
besteht, also nur für die Aufgabenbereiche angeordnet werden, für die
- der Betroffene aufgrund seiner konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation Unterstützungsbedarf beim rechtlichen Handeln durch einen Betreuer hat und
- weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
Vorauszusetzen ist allerdings nicht, dass schon
- im Zeitpunkt der Anordnung
der Regelungsbedarf im Einzelnen in Form einer konkreten Angelegenheit fest umrissen sein muss.
Die Bestimmung des Aufgabenbereichs richtet sich dabei nicht allein danach,
- was der Betreute eventuell nicht selbst regeln kann,
sondern auch danach,
- was zukünftig absehbar regelungsbedürftig ist,
wobei es genügt, dass ein
jederzeit auftreten kann.
Übrigens:
Eine Anordnung zur Entscheidung über die
des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist,
- um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen
und zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist,
Wichtiger Hinweis:
Durch das zum 01.01.2023 in Kraft getretene
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht
ist das Betreuungsrecht grundlegend modernisiert worden.
Das Betreuungsrecht, das früher geregelt war
- in den §§ 1896 bis 1908k BGB,
ist jetzt geregelt
- in den §§ 1814 bis 1881 BGB,
- die Vorsorgevollmacht in § 1820 BGB und
- die Patientenverfügung in § 1827 BGB.
Die Blogs vor dem 01.01.2023 beziehen sich noch auf die alte Fassung.
Ähnliche Beiträge