Was man über die Anordnung einer Betreuung, die durch das Betreuungsgericht bei Betreuungsbedürftigkeit eines Volljährigen, der 

Was man über die Anordnung einer Betreuung, die durch das Betreuungsgericht bei Betreuungsbedürftigkeit eines Volljährigen, der 

…. keine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt hat, erfolgt, wissen muss. 

Das Betreuungsgericht bestellt für einen Volljährigen, wenn 

  • dieser seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und 
  • dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, 

einen rechtlichen Betreuer (Betreuer), wobei eine Betreuerbestellung

  • gegen den freien Willen des Volljährigen 

nicht und ansonsten auch nur erfolgen darf, sofern die 

  • Betreuerbestellung erforderlich  

ist und 

  • nicht

erforderlich ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

  • durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können 

oder

  • durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (§ 1814 Abs. 1-3 BGB). 

Ist danach aufgrund der 

  • subjektiven Unfähigkeit 

eines Volljährigen die Bestellung eines Betreuers erforderlich, bestimmt das Betreuungsgericht den Umfang der Betreuung

  • d.h. den aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen bestehenden 

Aufgabenkreis, in den der Betreuer den Betreuten 

  • gerichtlich und außergerichtlich 

vertreten kann (§ 1823 BGB). 

Angeordnet werden darf nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Aufgabenbereich nur werden, 

  • wenn und 
  • soweit

dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer 

  • erforderlich

ist. 

Mit dieser

  • durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 01.01.2023 

eingeführten Vorschrift wurde der bislang in § 1896 Abs. 2 BGB enthaltene Grundsatz der 

  • Erforderlichkeit einer Betreuung 

ausdrücklich auch auf den 

  • Umfang der Betreuung 

erstreckt.

Dadurch soll deutlich gemacht werden, dass neben der Prüfung der 

  • grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung 

im Hinblick auf das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder anderer Hilfen (vgl. § 1814 Abs. 3 BGB) auch für 

  • jeden einzelnen Aufgabenbereich 

eine 

  • Erforderlichkeitsprüfung

durchzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 234).

Betreuungsmaßnahmen dürfen somit, auch wenn 

  • darüber hinaus 

Betreuungsbedürftigkeit gegeben sein mag, nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem 

  • Betreuungsbedarf

besteht, also nur für die Aufgabenbereiche angeordnet werden, für die 

  • der Betroffene aufgrund seiner konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation Unterstützungsbedarf beim rechtlichen Handeln durch einen Betreuer hat und 
  • weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. 

Vorauszusetzen ist allerdings nicht, dass schon 

  • im Zeitpunkt der Anordnung 

der Regelungsbedarf im Einzelnen in Form einer konkreten Angelegenheit fest umrissen sein muss. 

Die Bestimmung des Aufgabenbereichs richtet sich dabei nicht allein danach, 

  • was der Betreute eventuell nicht selbst regeln kann, 

sondern auch danach, 

  • was zukünftig absehbar regelungsbedürftig ist, 

wobei es genügt, dass ein 

  • Handlungsbedarf

jederzeit auftreten kann. 

Übrigens:
Eine Anordnung zur Entscheidung über die 

  • Postangelegenheiten

des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, 

  • um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen 

und zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, 

Wichtiger Hinweis:
Durch das zum 01.01.2023 in Kraft getretene 

  • Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht 

ist das Betreuungsrecht grundlegend modernisiert worden. 

Das Betreuungsrecht, das früher geregelt war 

  • in den §§ 1896 bis 1908k BGB, 

ist jetzt geregelt

  • in den §§ 1814 bis 1881 BGB, 
  • die Vorsorgevollmacht in § 1820 BGB und 
  • die Patientenverfügung in § 1827 BGB.

Die Blogs vor dem 01.01.2023 beziehen sich noch auf die alte Fassung. 


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