Mit Beschluss vom 09.02.2021 – 1 L 31/21.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier darauf hingewiesen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Inhaber einer
- im europäischen Ausland erteilten
Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in Deutschland haben,
- im Umfang ihrer Berechtigung
Kraftfahrzeuge auch im Inland führen dürfen, dies jedoch nur gilt
- vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV.
Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV beispielsweise nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen
- auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Ist die im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis
erteilt worden, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet
- aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung
keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen,
- etwa innerhalb einer bestehenden Sperrfrist,
entfällt kraft Gesetzes
- die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland
und darf die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde mittels Bescheid feststellen,
- dass die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist und
- zur Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).
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