Was Wohnungsmieter, die die Erlaubnis für den Einbau einer Ladestation für ihr Elektroauto vom Vermieter wollen, wissen sollten

Was Wohnungsmieter, die die Erlaubnis für den Einbau einer Ladestation für ihr Elektroauto vom Vermieter wollen, wissen sollten

Nach § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Mieter verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die 

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder 
  • dem Einbruchsschutz 

dienen, es sei denn, die bauliche Veränderung 

  • kann dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden.

Hat ein Mieter Anspruch auf die Erlaubnis für eine bauliche Veränderung kann er,

  • zumal er auch die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen hat,

grundsätzlich entscheiden, welche Firma er mit der entsprechenden baulichen Veränderung an der Mietsache beauftragt. 

Dieses Recht des Mieters eine von ihm 

  • gewählte Firma 

mit der entsprechenden baulichen Veränderung an der Mietsache zu beauftragen, kann allerdings aus

  • Gründen der Gleichbehandlung,

eingeschränkt sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.09.2021 – 416 C 6002/21 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Mieter einer Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz von seinem Vermieter die Erlaubnis verlangt hatte, für sein künftiges Hybridfahrzeug auf seine Kosten 

  • eine Fachfirma mit der Errichtung einer direkt an den zu seiner Wohnung gehörenden Stromzähler anzuschließende Ladestation 

beauftragen zu dürfen, der Vermieter aber, um sicherzustellen, dass ohne Überlastung der zwei Hausanschlüsse, 

  • die den betreffenden Wohnkomplex zu dem rund 200 Mietparteien sowie knapp 200 Tiefgaragenstellplätze gehörten, versorgen,

auch noch für weitere Mieter Ladestationen anschließbar bleiben, wollte, dass der Mieter, 

  • anstelle der von ihm gewünschten Firma, 

den städtischen Versorger mit der Errichtung beauftragt.

Danach soll einem Mieter 

  • die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf seine Kosten 

vom Vermieter  

  • unter der Bedingung, mit der Ausführung, die von ihm – dem Vermieter – gewählte Firma zu beauftragen,  

dann erteilt werden können, wenn ansonsten 

  • die Gefahr besteht, dass 

bei weiteren Ladestationen anderer Mieter eine Überlastung des Stromnetzes eintritt (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


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