Bundesgerichtshof (BGH) definiert was unter einem „gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenk geringen Werts“ im Sinne des § 134 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zu verstehen ist.
Gemäß § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter vom Schuldner vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen,
- die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten,
- wobei allerdings eine Leistung dann nach § 134 Abs. 2 InsO nicht anfechtbar ist, wenn sie sich auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts richtet.
Was versteht man unter Gelegenheitsgeschenken im Sinne dieser Vorschrift?
Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO sind entsprechend dem Wortlaut
- Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen
- wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw.
In diesem Sinne können Gelegenheitsgeschenke auch unregelmäßig vorgenommene Spenden an Parteien, an Wohltätigkeitsorganisationen oder an Kirchen sein.
- Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass zu allgemeinen Finanzierungszwecken geleistet werden.
Wann liegt ein (noch) geringer Wert vor?
Als noch geringwertig anerkannt werden können,
- für das einzelne Geschenk als absolute Obergrenze ein Betrag von 200 € sowie
- im gesamten Kalenderjahr bezüglich des einzelnen Beschenkten ein Betrag von insgesamt 500 €,
- wobei bei einmaligen Sonderanlässen in diesem Rahmen ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden kann.
Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.02.2016 – IX ZR 77/15 – hingewiesen.
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