Welche vom Schuldner vor einer Insolvenz gemachten Schenkungen sind nicht anfechtbar?

Welche vom Schuldner vor einer Insolvenz gemachten Schenkungen sind nicht anfechtbar?

Bundesgerichtshof (BGH) definiert was unter einem „gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenk geringen Werts“ im Sinne des § 134 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zu verstehen ist.

Gemäß § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter vom Schuldner vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen,

  • die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten,
  • wobei allerdings eine Leistung dann nach § 134 Abs. 2 InsO nicht anfechtbar ist, wenn sie sich auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts richtet.

Was versteht man unter Gelegenheitsgeschenken im Sinne dieser Vorschrift?

Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO sind entsprechend dem Wortlaut

  • Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen
  • wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw.

In diesem Sinne können Gelegenheitsgeschenke auch unregelmäßig vorgenommene Spenden an Parteien, an Wohltätigkeitsorganisationen oder an Kirchen sein.

  • Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass zu allgemeinen Finanzierungszwecken geleistet werden.

Wann liegt ein (noch) geringer Wert vor?

Als noch geringwertig anerkannt werden können,

  • für das einzelne Geschenk als absolute Obergrenze ein Betrag von 200 € sowie
  • im gesamten Kalenderjahr bezüglich des einzelnen Beschenkten ein Betrag von insgesamt 500 €,
  • wobei bei einmaligen Sonderanlässen in diesem Rahmen ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden kann.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.02.2016 – IX ZR 77/15 – hingewiesen.


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