Wenn beamteneigener Polizeihund außerhalb des Dienstes zubeißt

Wenn beamteneigener Polizeihund außerhalb des Dienstes zubeißt

Beißt ein Diensthund der Polizei, der im Dienst als Rauschgiftspürhund eingesetzt wird (sog. beamteneigener Diensthund),

  • außerhalb der Dienstzeit, beim Ausführen durch seinen Eigentümer, der als Diensthundeführer bei der bayerischen Polizei beschäftigt ist,
  • unvorhersehbar einen Radfahrer,

 

muss der Radfahrer Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld gegen den Freistaat Bayern geltend machen,

  • wenn nach den vereinbarten Richtlinien für staatseigene Diensthunde der Eigentümer des Hundes, ohne eigenen Nutzen aus der Existenz des Hundes im Sinne eines Eigeninteresses zu ziehen, diesen zu pflegen sowie zu halten und der Freistaat Bayern für den Unterhalt des Hundes sämtliche Kosten (Futter, Pflege, tierärztliche Behandlungen etc.) zu tragen hatte.

 

Darauf hat das Landgericht (LG) Ansbach in einem Urteil (Az.: 3 O 81/15) hingewiesen, mit dem es die Klage eines Radfahrers wegen eines erlittenen Hundebisses gegen den Eigentümer des Polizeihundes, einem Diensthundeführer, abgewiesen hat.

Seine Auffassung, dass in dem von ihm entschiedenen Fall nicht der von dem Radfahrer verklagte Eigentümer des Polizeihundes und Diensthundeführer, sondern der Freistaat Bayern für den beißenden Hund verantwortlich sei, begründete das LG damit,

  • dass nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schadensersatzpflichtig der Hundehalter ist,
  • sich, wer Hundehalter ist, danach bestimmt, wer die Entscheidungsgewalt, also das Bestimmungsrecht, wie der Hund verwendet wird, innehat und wer den Nutzen aus der Existenz des Hundes im Sinne eines Eigeninteresses zieht und
  • nach diesen Kriterien nicht der Eigentümer des Hundes Hundehalter war, der aufgrund der mit seinem Dienstherrn getroffenen Vereinbarung selbst keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen durfte, sondern der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter.

 

Auch wegen einer eventuellen Sorgfaltspflichtverletzung beim Ausführen des Hundes komme, wie das Gericht weiter ausführte, nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht.
Denn auch wenn der Hundeführer zur Vorfallszeit nicht im Dienst gewesen sei, sei das Ausführen sowie die Beaufsichtigung des Hundes, weil dienstlich veranlasst, seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen.

Das, und dass der Radfahrer seine Ansprüche nun in einer neuen Klage gegen den Freistaat Bayern weiter verfolgt, hat die Pressestelle des Landgerichts Ansbach am 24.09.2015 – 12/15 – mitgeteilt.

 


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