Wenn beim „Tag der offenen Tür der Feuerwehr“ Besucher verletzt wird

Wenn beim „Tag der offenen Tür der Feuerwehr“ Besucher verletzt wird

In einem Fall, in dem bei einer Vorführung zur Brandverhütung und Bekämpfung bei einem „Tag der offenen Tür der Feuerwehr“ aufgrund fahrlässigen Verhaltens der Feuerwehrleute ein Kind durch eine Stichflamme erheblich verletzt worden war, hatte der von den Eltern beauftragte und für das Kind handelnde Rechtsanwalt die Feuerwehrleute, die die Vorführung durchgeführt hatten, auf Schadensersatz verklagt.

Das waren aber, worauf der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 16.09.2014 – 7 U 112/14 – hinwies, vorliegend die falschen Beklagten.
Denn die Schadensersatzklage des Kindes hätte in diesem Fall nicht gegen die Feuerwehrleute, sondern gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG) gegen die Stadt bzw. die Gemeinde gerichtet werden müssen.
Begründet wurde dies vom Senat damit, dass der „Tag der offenen Tür“ eine Maßnahme der Brandverhütung und Brandschutzaufklärung sei, somit ein hoheitliches Handeln der Feuerwehrleute vorgelegen habe und sie demzufolge nicht persönlich haften.
Quelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

 


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