Wenn das Auto in der Autowaschanlage beschädigt worden sein soll.

Wenn das Auto in der Autowaschanlage beschädigt worden sein soll.

Durch die Benutzung einer Autowaschanlage mit Einwilligung des Betreibers kommt zwischen diesem und dem Benutzer der Waschanlage ein Werkvertrag gemäß § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande.

Aufgrund dieses Werkvertrages hat der Inhaber der Waschanlage zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden.

  • Die Waschanlage muss so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtwidrigkeit, die schuldhaft zu einem Schaden führt, obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, hier also dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs.

  • Dabei ist es in solchen Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und Geschehensablauf hat, ausreichend, wenn der Geschädigte nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde.
  • Ist dieser Beweis geführt, so obliegt es dem Betreiber der Waschanlage, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass für den während des Waschvorgangs entstandenen Schadens keine schuldhafte Pflichtverletzung ursächlich war (§ 280 BGB).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dieburg mit Urteil vom 25.03.2015 – 20 C 74/14 – hingewiesen.

 


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