Amtsgericht München entscheidet wann ein Gast bei verzögerter Bedienung auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt ist und wann bei mangelhaftem Service statt des Kündigungsrechts ausnahmsweise ein Anspruch auf Minderung bestehen kann.
Der Gast eines Restaurants
- ist bei verzögerter Bedienung zwar in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt,
- ausnahmsweise kann ihm allerdings bei mangelhaftem Service statt des Kündigungsrechts auch ein Minderungsanspruch zustehen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 12.01.2016 in einem Fall hingewiesen,
- in dem ein Gastwirt zur Bedienung von 150 Gästen einer Hochzeitsfeier, deren Verpflegung in seinem Lokal, wie vertraglich vereinbart war, einem Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot, alkoholfreien Getränken, Bier und Wein umfassen sollte,
- nur zwei Kellner zur Verfügung gestellt hatte und es deshalb zu langen Wartezeiten beim Servieren gekommen war.
Nach Auffassung des AG lag hier,
- weil zum Inhalt der von einem Gast zu vergütenden Leistungen eines Gastwirts nicht nur die Lieferung der bestellten Speisen und Getränke gehört, sondern auch ein dem Zuschnitt des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muss, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist und
- zwei Kellner bei einer Gästeanzahl von circa 150 Personen zu wenig waren, um einen ordnungsgemäßen, insbesondere zügigen Ablauf, d.h. Aufnahme von Getränkebestellungen, Servieren der bestellten Getränke, Servieren der Suppe und Servieren der Hauptspeise, zu gewährleisten,
ein mangelhaften Service vor.
Bei einem mangelhaften Service, der rechtlich die geschuldete Dienstleistung betrifft, besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Dienstvergütung), sondern lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz.
Allerdings sei dann, so das AG, wenn, wie im Fall einer großen Hochzeitsgesellschaft, von vorneherein ausgeschlossen ist, bei Erkennbarkeit des mangelhafte Service, den Vertrag mit dem Gastwirt im Hinblick auf die schlechte Bewirtung zu kündigen und mit der Hochzeitsgesellschaft in ein anderes Lokal ausweichen, die Zuerkennung eines Minderungsanspruchs unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen gerechtfertigt.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 08.03.2016 – 23/16 – mitgeteilt.
Ähnliche Beiträge