Wer als Privatperson einen PKW als „scheckheftgepflegt“ anbietet, muss sich dies später beim Verkauf an eine Privatperson als Beschaffenheitsvereinbarung zurechnen lassen mit der Folge, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss insoweit nicht greift.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.05.2015 – 191 C 8106/15 – in einem Fall entschieden,
- in dem die Klägerin von dem Beklagten einen gebrauchten VW Polo unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum Preis von 1950 Euro gekauft hatte, der von dem Beklagten zuvor auf einer Internetplattform als mit einer Motorleistung von 55 kW sowie „scheckheftgepflegt“ angeboten und
- bei dem nachfolgend festgestellt worden war, dass die Motorleistung nur 44 kW betrug und das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt war.
Den Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag erachtete das AG München als berechtigt.
Danach konnte die Klägerin die Rückabwicklung verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und damit mangelhaft war (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Nach Auffassung des AG lag hinsichtlich der Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ und der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung, so dass sich der beklagte Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen konnte.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 23.10.2015 – 70/15 – mitgeteilt.
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