Wenn ein Mietauto nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit weiter genutzt wird.

Wenn ein Mietauto nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit weiter genutzt wird.

Wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs macht sich nach § 248b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt.
Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dabei dessen vorübergehende Nutzung – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – als Fortbewegungsmittel zu verstehen.

  • Erforderlich bei der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs ist damit das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt.
  • Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors genügt hierzu nicht.

Ein Gewahrsamsbruch ist regelmäßig nicht erforderlich, weshalb dem Ingebrauchnehmen das unbefugte Ingebrauchhalten gleichstellt ist. Es ist daher ausreichend, wenn – wie bei der Benutzung eines Mietwagens nach Ablauf der Mietzeit – die Berechtigung des Täters nachträglich wegfällt und er die Sache somit als „Nicht-mehr-Berechtigter“ (weiter) nutzt.

Wird somit ein Mietfahrzeug nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit nicht mehr als Fortbewegungsmittel genutzt, sondern beispielsweise lediglich nur noch weiter als Schlafplatz, stellt dies mangels Fortbewegung des Fahrzeugs kein Ingebrauchnehmen im Sinne des § 248b StGB dar.
In einem solchen Fall würde ein Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs erst dann wieder vorliegen, wenn es nach Ablauf der Mietzeit auf das Gelände der Autovermietung zurückgebracht und dort abgestellt wird.
Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist aber regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 24.06.2014 – 2 StR 73/14 – hingewiesen.

 


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