Wenn einem Kranken nur noch Cannabis hilft

Wenn einem Kranken nur noch Cannabis hilft

Bundesverwaltungsgericht entscheidet wann der Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ausnahmsweise erlaubnisfähig ist bzw. sein kann.

Strafbar nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) macht sich u.a., wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis kann das BfArM nach § 3 Abs. 2 BtMG nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Ist Cannabis für die medizinische Versorgung eines Schwerkranken notwendig, weil die Einnahme von Cannabis zu einer erheblichen Linderung seiner Beschwerden führt und diesem gegenwärtig kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung steht, kann

  • die Behandlung eines Schwerkranken mit selbst angebautem Cannabis ausnahmsweise im öffentlichen Interesse liegen und
  • sofern keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG entgegenstehen,
  • wegen der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geforderten Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit das BfArM verpflichtet sein, dem Kranken eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen.

Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.14 – im Fall eines seit 1985 an Multipler Sklerose Erkrankten hingewiesen, der die Symptome seiner Erkrankung bereits seit etwa 1987 durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis behandelt hatte und zuletzt im Januar 2005 vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln freigesprochen worden war, weil das Strafgericht, mangels einer anderen ihm zur Verfügung stehenden Therapiealternative sein Handeln als gerechtfertigt angesehen hatte.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 06.04.2016 – Nr. 26/2016 – mitgeteilt.


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