Tritt der Käufer eines ihm überlassenen Fahrzeugs wegen Fahrzeugmängeln vom Kaufvertrag zurück und verlangt er vom Verkäufer Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs, ist im Streitfall
- gemäß § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auch örtlich zuständig das für den Wohnsitz des Käufers örtlich zuständige Amts- bzw. Landgericht,
- wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts am Wohnsitz des Käufers befindet.
Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.10.2015 – 28 U 91/15 – entschieden (anderer Auffassung Landgericht (LG) Tübingen, Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15 –).
Begründet hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm seine Entscheidung damit, dass,
- wenn nicht anders vereinbart ist, für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Ort maßgeblich ist, an dem der Kaufvertrag im Falle eines zu Recht erklärten Rücktritts rückabzuwickeln ist,
- bei einem Fahrzeugkauf, bei dem dem Käufer das Fahrzeug bereits übergeben worden ist, der Käufer nach der Ausübung seines Rücktrittsrechts keinen uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, sondern dieser Anspruch vom Verkäufer vielmehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs zu erfüllen ist,
- der Verkäufer dabei in einem solchen Fall verpflichtet ist, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich nach der Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts befindet und
- er nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei dieser Gelegenheit der Fahrzeugabholung dann auch Zug um Zug seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises soll.
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