Wenn gekaufter Gebrauchtwagen wegen Diebstahlsverdacht beschlagnahmt wird

Wenn gekaufter Gebrauchtwagen wegen Diebstahlsverdacht beschlagnahmt wird

Der Käufer eines Pkws kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn

  • eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und
  • die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an den früheren Eigentümer rechtfertigt.

 

Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 09.04.2015 – 28 U 207/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatten die Behörden bei der Einreise des Klägers nach Polen, den von diesem vom Beklagten gebraucht gekauften PKW beschlagnahmt, weil sie,

  • da die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war, einen Diebstahl vermuteten und
  • sie das Fahrzeug dem früheren Eigentümer aushändigen wollten.  

 

Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des OLG Hamm konnte der Kläger vom Vertrag zurücktreten, weil das vom Beklagten verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung durch den Kläger der Beschlagnahme der polnischen Ermittlungsbehörden unterlag und damit einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufwies, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt war.

Bei einer öffentlich-rechtlichen Belastung einer Kaufsache durch eine Beschlagnahmeanordnung liegt, wie der Senat ausgeführt hat, ein Rechtsmangel dann vor,

  • wenn die Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird,
  • die Beschlagnahme zu Recht erfolgt, weil die vorliegenden Tatsachen die Überzeugungsbildung erlauben, dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor gestohlen worden ist und
  • es sich nicht um eine lediglich vorübergehende, zu Beweiszwecken erfolgte Beschlagnahme i.S.d. § 94 der Strafprozessordnung (StPO) handelt,
  • sondern die Beschlagnahme den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann oder, was vorliegend der Fall war, die Fortdauer der Beschlagnahme die spätere Herausgabe an die durch die Straftat verletzte Person bezweckt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03 –).

 

Auch konnte der Kläger bei der hier vorliegenden Sachlage,

  • weil es ihm im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung an den dazu erforderlichen Informationen und Urkunden fehlte, weder einen Gutglaubenserwerb nachweisen,
  • noch davon ausgehen, das beschlagnahmte Fahrzeug bei der Beschlagnahmebehörde auslösen zu können.

 

Zudem begründet eine am Fahrzeug veränderte FIN nach Ansicht des Senats einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, der den Rücktritt des Klägers ebenfalls rechtfertigt.

 


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