Wenn von dem Betroffenen die Aufhebung der Betreuung beantragt wird

Wenn von dem Betroffenen die Aufhebung der Betreuung beantragt wird

Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen.
Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bilden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschlüssen vom 16.09.2015 – XII ZB 500/14 – und vom 07.10.2015 – XII ZB 58/15 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist die Betreuung nach § 1908 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Daher kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur abgelehnt werden, wenn

  • im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
  • sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen.

 

Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus.

Da nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen.
Das Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2011 – XII ZB 526/10 –).
Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 632/12 –).
Die Begriffe der freien Willensbestimmung in § 1896 Abs. 1 a BGB und in § 104 Nr. 2 BGB sind, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 09.02.2011 – XII ZB 526/10 – und vom 26.02.2014 – XII ZB 577/13 –), im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei

  • die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und
  • dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

 

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte

  • zu erkennen und
  • gegeneinander abzuwägen.

 

Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.
Auch der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern.
Erforderlich ist sein Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 – XII ZB 577/13 –).
Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 09.02.2011 – XII ZB 526/10 –).

Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein,

 

Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung,

 

Für das Aufhebungsverfahren gelten die §§ 278 Abs. 1, 280 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben, nicht.
Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgebend von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 467/10 –). 

 


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