Wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.

Wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte

verlangen.

Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben,

  • die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie
  • unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten,

als die

  • wirtschaftlich vernünftigste darstellt,

um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH, Urteile vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 –; vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 –).

Hat ein Geschädigter die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch einen Dritten veranlasst und verlangt er die Kosten der Schadensbeseitigung hat er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • nur Anspruch auf den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag und
  • nicht etwa Anspruch auf Ausgleich von ihm zur Schadensbeseitigung bezahlter Rechnungsbeträge

(vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).

  • Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers.
  • Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –; vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 – und – VI ZR 528/12 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).
  • Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).
    Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

Wenn eine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Dritten, den der Geschädigte mit der Schadensbeseitigung beauftragt hat, fehlt, kann der Geschädigte Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen,

Danach kann der Unternehmer vom Besteller

  • nur die übliche,
  • ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder
  • jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende

Vergütung verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – und – VI ZR 528/12 –; vom 04.04.2006 – X ZR 122/05 – und – X ZR 80/05 –).
Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung,

  • die zur Zeit des Vertragsschlusses
  • nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise
  • am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.

Dabei sind Vergleichsmaßstab Leistungen

  • gleicher Art,
  • gleicher Güte und
  • gleichen Umfangs.

Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteile vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12 –; vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98 –).
Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 173/01 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 138/14 – hingewiesen.

 

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