Wer auf dem nassen Boden einer Skihütte mit Skischuhen stürzt muss möglicherweise seinen Schaden selbst tragen.

Wer auf dem nassen Boden einer Skihütte mit Skischuhen stürzt muss möglicherweise seinen Schaden selbst tragen.

Wer auf dem nassen Boden einer Skihütte mit Skischuhen ausrutscht, stürzt und sich dabei verletzt kann vom Inhaber der Skihütte grundsätzlich keinen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und kein Schmerzensgeld aus § 253 Abs.2 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 03.08.2012 – 9 U 45/12 – hingewiesen.

Danach muss man in einer Skihütte mit einem nassen und auch glatten Boden rechnen, sich darauf einstellen und besonders vorsichtig gehen, nachdem

  • es dort zu Nässe sowie Glätte durch von anderen Personen hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen kann und
  • Skischuhe darüber hinaus die Gehsicherheit einschränken können.

 


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