Wer auf dem nassen Boden einer Skihütte mit Skischuhen ausrutscht, stürzt und sich dabei verletzt kann vom Inhaber der Skihütte grundsätzlich keinen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und kein Schmerzensgeld aus § 253 Abs.2 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen.
Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 03.08.2012 – 9 U 45/12 – hingewiesen.
Danach muss man in einer Skihütte mit einem nassen und auch glatten Boden rechnen, sich darauf einstellen und besonders vorsichtig gehen, nachdem
- es dort zu Nässe sowie Glätte durch von anderen Personen hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen kann und
- Skischuhe darüber hinaus die Gehsicherheit einschränken können.
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