Wer Fahrbahn verschmutzt (hier: „Ölspur“) muss die zur Beseitigung erforderlichen Kosten zahlen

Wer Fahrbahn verschmutzt (hier: „Ölspur“) muss die zur Beseitigung erforderlichen Kosten zahlen

Verliert beispielsweise ein Traktor auf einer Straße aufgrund eines Defekts Getriebeöl und hat der Träger der Straßenbaulast den betroffenen Fahrbahnabschnitt von einer Firma reinigen lassen

  • steht dem Träger der Straßenbaulast wegen der Verunreinigung der Straße ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter des Traktors aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,
  • d.h. der Träger der Straßenbaulast kann von diesem die erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Fahrbahnverschmutzung verlangen.

 

Der Schädiger hat danach gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen.
  • Nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge an die von ihm beauftragte Reinigungsfirma und
  • erforderlich zur Herstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Regel nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag.

 

Wird eine Straße jedoch derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden.
Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen.

  • Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich,
  • soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen.
     

Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt.
Auch ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann, so dass das Gericht im Streitfall nach diesen Grundsätzen davon ausgehen kann, dass

  • Auswahl der beauftragten Firma und die von ihr durchgeführten Einzelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich gewesen sind.

 

Waren Auswahl der beauftragten Firma und die von ihr durchgeführten Einzelmaßnahmen danach im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich, genügt der Geschädigte,

  • auch wenn, wie bereits ausgeführt, der von ihm aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch ist, da entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten,

 

regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens, wobei dann ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14 – hingewiesen.

 


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