Wer seine EC-Karte gemeinsam mit seiner hinreichend verschlüsselten Geheimzahl aufbewahrt, handeln nicht unbedingt grob fahrlässig

Wer seine EC-Karte gemeinsam mit seiner hinreichend verschlüsselten Geheimzahl aufbewahrt, handeln nicht unbedingt grob fahrlässig

Mit Urteil vom 02.06.2023 – 142 C 19233/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem unbekannte Trickdiebe dem 

  • Inhaber eines Girokontos 

an einer Autobahnraststätte den Geldbeutel, in dem u.a.

  • seine EC-Karte und 
  • ein kleiner, handgeschriebener Zettel, auf dem diverse Telefonnummern sowie die für die Girokarte ausgegebene vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert 

waren, entwendet und 

  • bereits ca. 20 Minuten später 
  • an einem ca. 18 Fahrminuten von der Autobahnraststätte entfernten Ort, 

kurz bevor von ihm der Verlust der Karte und deren Sperrung veranlasst worden war,  

  • unter im Einzelnen streitigen Umständen 

an zwei Geldautomaten 

  • insgesamt 1.000 EUR 

von seinem Konto abgehoben hatten, entschieden, dass der Girokontoinhaber den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Konto von der Bank 

  • infolge der ohne seine Autorisierung erfolgten Geldautomatenabhebungen 

mit einem Betrag in Höhe von 1.000 EUR belastet wurde, 

  • weder durch eine vorsätzliche 
  • noch eine grob fahrlässige 

Pflichtverletzung herbeigeführt hat und er deshalb 

  • von der Bank 

die Erstattung des abgebuchten Betrages verlangen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei einer 

  • Aufbewahrung der PIN gemeinsam mit der Karte 

es dann nicht als 

  • grob fahrlässig 

gewertet werden kann, wenn die PIN 

  • verschlüsselt

worden und die Verschlüsselung der PIN, wie vorliegend,

  • bei der der Kontoinhaber die PIN (4438) in zwei Schritten in Primzahlen zerlegt und die Ziffern 2, 7 und 317, zu denen er so gelangte, zusammenhängend und ohne zugehörigen Hinweis, dass es sich um eine PIN handelt, als „27317“ auf den Zettel mit Telefonnummern übertragen hatte,

ausreichend

  • komplex

ist, um eine Kenntniserlangung Dritter 

  • nach menschlichem Ermessen 

auszuschließen (Quelle: Pressemitteilung des AG München). 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwer-seine-ec-karte-gemeinsam-mit-seiner-hinreichend-verschluesselten-geheimzahl-aufbewahrt-handeln-nicht-unbedingt-grob-fahrlaessig%2F">logged in</a> to post a comment