Mit Urteil vom 02.06.2023 – 142 C 19233/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem unbekannte Trickdiebe dem
an einer Autobahnraststätte den Geldbeutel, in dem u.a.
- seine EC-Karte und
- ein kleiner, handgeschriebener Zettel, auf dem diverse Telefonnummern sowie die für die Girokarte ausgegebene vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert
waren, entwendet und
- bereits ca. 20 Minuten später
- an einem ca. 18 Fahrminuten von der Autobahnraststätte entfernten Ort,
kurz bevor von ihm der Verlust der Karte und deren Sperrung veranlasst worden war,
- unter im Einzelnen streitigen Umständen
an zwei Geldautomaten
von seinem Konto abgehoben hatten, entschieden, dass der Girokontoinhaber den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Konto von der Bank
- infolge der ohne seine Autorisierung erfolgten Geldautomatenabhebungen
mit einem Betrag in Höhe von 1.000 EUR belastet wurde,
- weder durch eine vorsätzliche
- noch eine grob fahrlässige
Pflichtverletzung herbeigeführt hat und er deshalb
die Erstattung des abgebuchten Betrages verlangen kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass bei einer
- Aufbewahrung der PIN gemeinsam mit der Karte
es dann nicht als
gewertet werden kann, wenn die PIN
worden und die Verschlüsselung der PIN, wie vorliegend,
- bei der der Kontoinhaber die PIN (4438) in zwei Schritten in Primzahlen zerlegt und die Ziffern 2, 7 und 317, zu denen er so gelangte, zusammenhängend und ohne zugehörigen Hinweis, dass es sich um eine PIN handelt, als „27317“ auf den Zettel mit Telefonnummern übertragen hatte,
ausreichend
ist, um eine Kenntniserlangung Dritter
- nach menschlichem Ermessen
auszuschließen (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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