Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug von einem Flughafen in der EU zu

…. einem Flughafen eines Drittstaates, 

  • mit Umsteigen auf einem Flughafen eines Drittstaates 

gebucht haben und Ausgleichsansprüche 

  • wegen Erreichung des Endziels erst mit großer Verspätung 

geltend machen wollen.

Mit Urteil vom 07.04.2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C‑561/20, in der ein Fluggast (über ein Reisebüro) bei einem 

  • Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, 

mittels einer 

  • einzigen

Buchung, einen 

  • zwei Teilflüge 

umfassenden Flug 

  • mit Umsteigen 

von einem Flughafen

  • im Gebiet eines Mitgliedstaats 

zu einem Flughafen

  • eines Drittstaats 
  • mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats 

gebucht hatte und der gesamte Flug durchgeführt worden war von einem im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnden

  • Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, 

entschieden, dass dem Fluggast, sollte 

  • er sein Endziel erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen und
  • das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen können, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,

nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) ein Ausgleichsanspruch gegen das 

  • Luftfahrtunternehmen des Drittstaats 

auch dann zusteht, wenn die Verspätung 

  • ihre Ursache im zweiten Teilflug 

hatte.

Danach gilt die FluggastrechteVO für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten, auch dann, wenn auf diesem Flug eine 

  • Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaats 

erfolgt und ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der FluggastrechteVO anzusehen, das den Flug 

  • im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung mit dem Flugunternehmen 

durchführt, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.   


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