Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug von einem Flughafen in der EU zu

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug von einem Flughafen in der EU zu

…. einem Flughafen eines Drittstaates, 

  • mit Umsteigen auf einem Flughafen eines Drittstaates 

gebucht haben und Ausgleichsansprüche 

  • wegen Erreichung des Endziels erst mit großer Verspätung 

geltend machen wollen.

Mit Urteil vom 07.04.2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C‑561/20, in der ein Fluggast (über ein Reisebüro) bei einem 

  • Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, 

mittels einer 

  • einzigen

Buchung, einen 

  • zwei Teilflüge 

umfassenden Flug 

  • mit Umsteigen 

von einem Flughafen

  • im Gebiet eines Mitgliedstaats 

zu einem Flughafen

  • eines Drittstaats 
  • mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats 

gebucht hatte und der gesamte Flug durchgeführt worden war von einem im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnden

  • Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, 

entschieden, dass dem Fluggast, sollte 

  • er sein Endziel erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen und
  • das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen können, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,

nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) ein Ausgleichsanspruch gegen das 

  • Luftfahrtunternehmen des Drittstaats 

auch dann zusteht, wenn die Verspätung 

  • ihre Ursache im zweiten Teilflug 

hatte.

Danach gilt die FluggastrechteVO für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten, auch dann, wenn auf diesem Flug eine 

  • Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaats 

erfolgt und ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der FluggastrechteVO anzusehen, das den Flug 

  • im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung mit dem Flugunternehmen 

durchführt, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.   


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