…. einem Flughafen eines Drittstaates,
- mit Umsteigen auf einem Flughafen eines Drittstaates
gebucht haben und Ausgleichsansprüche
- wegen Erreichung des Endziels erst mit großer Verspätung
geltend machen wollen.
Mit Urteil vom 07.04.2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C‑561/20, in der ein Fluggast (über ein Reisebüro) bei einem
- Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft,
mittels einer
Buchung, einen
umfassenden Flug
von einem Flughafen
- im Gebiet eines Mitgliedstaats
zu einem Flughafen
- eines Drittstaats
- mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats
gebucht hatte und der gesamte Flug durchgeführt worden war von einem im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnden
- Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats,
entschieden, dass dem Fluggast, sollte
- er sein Endziel erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen und
- das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen können, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,
nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) ein Ausgleichsanspruch gegen das
- Luftfahrtunternehmen des Drittstaats
auch dann zusteht, wenn die Verspätung
- ihre Ursache im zweiten Teilflug
hatte.
Danach gilt die FluggastrechteVO für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten, auch dann, wenn auf diesem Flug eine
- Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaats
erfolgt und ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der FluggastrechteVO anzusehen, das den Flug
- im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung mit dem Flugunternehmen
durchführt, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.
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