…. 112 („unebene Fahrbahn“) angebracht ist.
Ist zusätzlich zu einem
mit dem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit angeordnet wird, das
angebracht, handelt es sich um eine
Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Ende gemäß
nicht gekennzeichnet ist, wenn sich
zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Wird von Autofahrern
- die Beschilderung einer solchen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen,
die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auch eingehalten, nachfolgend aber,
vor dem Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung,
- also obwohl die Gefahr von Fahrbahnaufwölbungen tatsächlich noch fortbestand,
bewusst deshalb
weil sie
- keine Fahrbahnschäden mehr feststellen konnten und deswegen
davon ausgegangen sind, dass
- die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr gilt,
liegt
- keine vorsätzliche, sondern (lediglich)
eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Beschluss vom 17.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22 – entschieden.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass in einem solchen Fall der Autofahrer sich nicht über die geltende Geschwindigkeitsregelung an sich geirrt hat,
sondern über einen äußeren, die Örtlichkeit betreffenden Umstand,
- der zum Tatbestand gehört und
- den er falsch beurteilt hat,
nämlich, dass
- die Gefahr weiterhin besteht und
- die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb noch fort gilt,
und dass er deswegen
vorsätzlich handelte (§ 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
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