Wichtig zu wissen, wenn eine Eintrittskarte für eine Veranstaltung bei einer Vorverkaufsstelle erworben wird 

Wichtig zu wissen, wenn eine Eintrittskarte für eine Veranstaltung bei einer Vorverkaufsstelle erworben wird 

Wird die 

  • Eintrittskarte für eine Veranstaltung 

bei 

  • einer Vorverkaufsstelle oder
  • der Betreiberin eines Internetportals, über das Eintrittskarten für eine Vielzahl von Veranstaltungen erhältlich sind, 

gekauft, die,

  • ohne selbst Veranstalter zu sein, 

Tickets für Veranstaltungen,

  • laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

lediglich im Auftrag des jeweiligen Veranstalters entweder als Vermittler, 

  • d.h. als Handelsvertreterin (§ 84 Handelsgesetzbuch (HGB)) für den Veranstalter 

oder als Kommissionär, 

  • d.h. im eigenen Namen für Rechnung des Veranstalters handelnd (§ 383 HGB), 

vertreibt, kommt, wenn die Vorverkaufsstelle bei der Vermarktung der Eintrittskarte 

  • nicht als Stellvertreterin für den Veranstalter, sondern 

im eigenen Namen auftritt, ein  

  • Rechtskaufvertrag gemäß § 453 Abs. 1, §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zwischen den Parteien zustande, der, 

  • da Kaufgegenstand das, durch die – nicht personalisierte – Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB verkörperte Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung ist, 

den Ticketverkäufer verpflichtet, dem Erwerber des Tickets das 

  • Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung 

durch Übertragung 

  • des Eigentums und 
  • des Besitzes 

an der dieses Recht verbriefenden Eintrittskarte zu verschaffen.

Die Durchführung der Veranstaltung ist dagegen  

  • keine Leistungspflicht 

aus so einem Rechtskaufvertrag. 

Vielmehr hat der Verkäufer dem Käufer das verkaufte Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter 

  • vorgesehenen und 
  • durchzuführenden

Veranstaltung,

  • sofern das Teilnahmerecht bei dessen Übertragung nicht mangelhaft war,

mit der  

  • Übereignung der Eintrittskarte 

verschafft, damit den Rechtskaufvertrag 

  • vollständig

erfüllt und haftet somit für erst nach der Rechtsübertragung 

  • entstandene Umstände, 
  • wie eine nachträgliche Absage der Veranstaltung, 

nicht. 

Eine solche erst 

  • nachträgliche Absage 

der Veranstaltung betrifft vielmehr ausschließlich die 

  • im Zuge des Erwerbs des verbrieften Rechts bei der Vorverkaufsstelle

auch entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen 

  • dem Käufer und 
  • dem Veranstalter als Aussteller der Eintrittskarten,

so dass in einem solchen Fall dem Käufer Ansprüche nur 

  • gegen den Veranstalter 

zustehen, der Ticketpreis also 

  • nur vom Veranstalter und
  • nicht von der Verkaufsstelle 

zurückgefordert werden kann (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.07.2022 – VIII ZR 329/21 –).

Übrigens:
Ein Widerrufsrecht für den Rechtskaufvertrag besteht, auch wenn ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB vorliegt, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.


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