Wird die
- Eintrittskarte für eine Veranstaltung
bei
- einer Vorverkaufsstelle oder
- der Betreiberin eines Internetportals, über das Eintrittskarten für eine Vielzahl von Veranstaltungen erhältlich sind,
gekauft, die,
- ohne selbst Veranstalter zu sein,
Tickets für Veranstaltungen,
- laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
lediglich im Auftrag des jeweiligen Veranstalters entweder als Vermittler,
- d.h. als Handelsvertreterin (§ 84 Handelsgesetzbuch (HGB)) für den Veranstalter
oder als Kommissionär,
- d.h. im eigenen Namen für Rechnung des Veranstalters handelnd (§ 383 HGB),
vertreibt, kommt, wenn die Vorverkaufsstelle bei der Vermarktung der Eintrittskarte
- nicht als Stellvertreterin für den Veranstalter, sondern
im eigenen Namen auftritt, ein
- Rechtskaufvertrag gemäß § 453 Abs. 1, §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zwischen den Parteien zustande, der,
- da Kaufgegenstand das, durch die – nicht personalisierte – Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB verkörperte Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung ist,
den Ticketverkäufer verpflichtet, dem Erwerber des Tickets das
- Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung
durch Übertragung
- des Eigentums und
- des Besitzes
an der dieses Recht verbriefenden Eintrittskarte zu verschaffen.
Die Durchführung der Veranstaltung ist dagegen
aus so einem Rechtskaufvertrag.
Vielmehr hat der Verkäufer dem Käufer das verkaufte Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter
- vorgesehenen und
- durchzuführenden
Veranstaltung,
- sofern das Teilnahmerecht bei dessen Übertragung nicht mangelhaft war,
mit der
- Übereignung der Eintrittskarte
verschafft, damit den Rechtskaufvertrag
erfüllt und haftet somit für erst nach der Rechtsübertragung
- entstandene Umstände,
- wie eine nachträgliche Absage der Veranstaltung,
nicht.
Eine solche erst
der Veranstaltung betrifft vielmehr ausschließlich die
- im Zuge des Erwerbs des verbrieften Rechts bei der Vorverkaufsstelle
auch entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen
- dem Käufer und
- dem Veranstalter als Aussteller der Eintrittskarten,
so dass in einem solchen Fall dem Käufer Ansprüche nur
zustehen, der Ticketpreis also
- nur vom Veranstalter und
- nicht von der Verkaufsstelle
zurückgefordert werden kann (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.07.2022 – VIII ZR 329/21 –).
Übrigens:
Ein Widerrufsrecht für den Rechtskaufvertrag besteht, auch wenn ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB vorliegt, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.
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