Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Verbrauchern bei Benutzung eines Verbrauchers als Strohmann durch einen Unternehmer

Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Verbrauchern bei Benutzung eines Verbrauchers als Strohmann durch einen Unternehmer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 89/12 – entschieden, dass, wenn beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vorschiebt, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam ist, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) vorliegen.

Sind die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien, insbesondere auch vom Käufer, in einem solchen Fall gewollt, handelt es sich schon deshalb um kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nur dann nichtig ist, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird und das dann nicht der Fall ist.

Dass der Verkäufer von einem Unternehmer dazu veranlasst worden ist, den Kaufvertrag abzuschließen, damit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden kann, ändert daran nichts.
Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschäftlichen Verkehr nämlich nicht zum Schein. Vielmehr ist das Strohmann-Geschäft ernstlich gewollt, weil sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Daher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend.

Etwas anderes käme nach § 117 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn der Käufer Kenntnis davon gehabt hätte und damit einverstanden gewesen wäre, dass der Verkäufer lediglich als „Strohmann“ für einen Unternehmer auftritt.

 

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