Bundesgerichtshof entscheidet: Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird
Wer über das Internet bei einem Händler ein Ware bestellt, erhalten sowie bezahlt hat und unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters sowie eine „Tiefpreisgarantie“ des Händlers, diesen um Erstattung des Differenzbetrags bittet, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absieht,
- handelt, wenn es zu keiner entsprechenden Einigung kommt und er deshalb den Kaufvertrag fristgerecht widerruft, nicht rechtsmissbräuchlich und
- hat somit auch Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15 – entschieden.
Begründet hat der Senat die Entscheidung damit, dass
- es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags allein genügt, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird,
- es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf und
- es grundsätzlich auch ohne Belang ist, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt, so der Senat weiter, nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist,
- was beispielsweise der Fall sein könne, wenn ein Verbraucher arglistig handle, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt,
- was aber, wenn ein Verbraucher lediglich eine Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil nutze, nicht der Fall sei.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.03.2016 – Nr. 57/2016 – mitgeteilt.
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