Zum Recht des Verkäufers, bei behaupteten Mängeln die übergebene Sache zu untersuchen.

Zum Recht des Verkäufers, bei behaupteten Mängeln die übergebene Sache zu untersuchen.

Ein Käufer kann wegen Mängeln der Kaufsache

wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit verschafft hat, die Kaufsache zu untersuchen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 –).
Das ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

  • Der Verkäufer soll prüfen können, ob ein Mangel vorliegt.
  • Außerdem muss er bewerten können, ob der Mangel nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist.
  • Weiter hat er ein berechtigtes Interesse, herauszufinden, ob die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
    Denn gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Nur dann,

muss der Käufer dem Verkäufer nicht die Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache verschaffen.

Besteht die Obliegenheit, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache zu verschaffen, muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; für die Nacherfüllung: BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 –; a.A. noch BGH, Urteil vom 08.01.2008 – X ZR 97/05 –).
Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 2 BGB. Danach hat die Leistung in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seine Niederlassung hatte.

Auch darf der Käufer die Untersuchungsgelegenheit nicht von unzulässigen Bedingungen abhängig machen (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 –). Beispielsweise darf er nicht verlangen, dass der Verkäufer ihm in jedem Fall die Transportkosten erstattet, weil das Transportangebot des Käufers dann die Bedingung beinhaltet, dass der Verkäufer auch dann die Transportkosten trägt, wenn sich das Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus stellt.  

Wer die Transportkosten zu tragen hat, die für eine Mängeluntersuchung anfallen

  • und die zu unterscheiden sind von den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten, die gemäß § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen sind,

ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht hinreichend geklärt.
Dass, wenn die Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruchs noch fehlen, der Käufer die Transportkosten für die Untersuchung tragen muss, erscheint gerechter, da der Verkäufer im Zeitpunkt der Mängelrüge deren Berechtigung in der Regel nicht abschätzen, während der Käufer die Berechtigung eher beurteilen kann.

Die Frage, wer die Transportkosten endgültig zu tragen hat, ist zu unterscheiden von der Frage, ob dem Käufer ein abrechenbarer Vorschuss für die zur Mängelprüfung anfallenden Transportkosten zusteht.
Auch dies wurde bislang in Rechtsprechung und Schrifttum kaum diskutiert.
Im Ergebnis sprechen die besseren Gründe für eine Vorschusspflicht im Verbrauchsgüterkauf. Dies ergibt sich aus einer Folgenabwägung. Würde man im Fall eines begründeten Mängelbeseitigungsverlangens dem Verbraucher einen Transportvorschuss versagen, wäre dies nachteiliger als die eben genannten Beschwernisse für den Verkäufer. Nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf (Richtlinie 1999/44/EG) muss die Nacherfüllung nämlich ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Es wäre aber eine erhebliche Unannehmlichkeit, wenn der Verbraucher im Fall eines berechtigten Mängelverlangens die Transportkosten vorschießen müsste. Er wäre dann nämlich mit dem Prognose-, Klage- und Insolvenzrisiko belastet.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Heidelberg mit Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 – hingewiesen.

 


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