Zur Räum- und Streupflicht auf einem Fußweg.

Zur Räum- und Streupflicht auf einem Fußweg.

Das Landgericht (LG) Coburg hat mit Urteil vom 13.05.2014 – 41 O 675/13 – die Klage einer Fußgängerin wegen eines behaupteten Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Privatweg gegen den zur Räumung verpflichteten beklagten Anwohner abgewiesen, weil der Beklagte einen ausreichend breiten Streifen geräumt und damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin auf einem Privatweg, der mehrere Reihenhäuser erschließt und auf dem ein Streifen geräumt sowie der Teil daneben nicht geräumt war, auf dem nicht geräumten Teil gestürzt und hatte sich den Arm gebrochen. 

In seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin am Unfalltag an der angegebenen Stelle gestürzt war und dass für den Weg die gemeindlichen Räum- und Streupflicht galten, weil es nicht offensichtlich war, dass es sich um einen Privatweg handelte und dieser auch allgemein als Abkürzung von Fußgängern benutzt wurde.
Das LG Coburg erachte den Weg jedoch für ausreichend geräumt.
Danach muss auf einem Fußweg der geräumte Streifen so breit sein muss, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbei kommen und diese Breite war am Vorfallstag geräumt.
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass in einem solchen geräumten Bereich auch vereinzelt glatte Stellen vorkommen können. Denn die Räum- und Streupflicht dürfe nicht so weit ausgedehnt werden, dass jede Gefahr hinsichtlich einer Schnee- und Eisglätte verhindert werden müsse. Dies könne den Räum- und Streupflichtigen nicht zugemutet werden.
Auch traf die Klägerin nach Ansicht des LG Coburg vorliegend deshalb ein überwiegendes Mitverschulden, weil der geräumte Streifen leicht zu erkennen, von der Klägerin aber dennoch nicht benutzt worden war. Dieses Mitverschulden sei so hoch anzusetzen, dass eine mögliche Haftung des Räum- und Streupflichtigen auch vollkommen zurücktreten würde.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Coburg am 05.12.2014 – 539/14 – mitgeteilt.

 


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