Zur Verjährungshemmung durch Verhandlungen.

Zur Verjährungshemmung durch Verhandlungen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Zu dem Zeitraum in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, der Hemmungszeit, zählen dabei auch die Tage in deren Verlauf der Hemmungsgrund entsteht und wegfällt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.08.2014 – XI ZR 172/13 –).

Bei dem Verhandeln handelt es sich – anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung – nicht um eine Verfügung des Schuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein.
Die Regelung des § 203 BGB verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner sollen nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Schuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender oder -unterbrechender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 18/08 –). Eine sofortige Rechtsverfolgung würde die schwebenden Verhandlungen gefährden.

In persönlicher Hinsicht beschränkt sich auch die Hemmung gemäß § 203 BGB auf die Personen, in deren Verhältnis der Hemmungsgrund besteht. Sie wirkt insbesondere nicht zulasten anderer Gesamtschuldner oder zugunsten anderer Gesamtgläubiger, § 425 Abs. 2, § 429 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Zugunsten oder zulasten des Rechtsnachfolgers wirkt nur die bei seinem Rechtsvorgänger schon verstrichene Hemmung; ob die Hemmung bei ihm andauert, hängt hingegen davon ab, ob der Hemmungsgrund in seiner Person fortbesteht (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 197/07 –). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB, wonach Verhandlungen „zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger“ schweben müssen.

Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB können im Ausgangspunkt nur der Gläubiger und der Schuldner selbst führen. Verhandlungen durch Dritte setzen voraus, dass diese Verhandlungsvollmacht für Gläubiger bzw. Schuldner haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 116/06 –).
Die Verhandlungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht können auch nicht mit verjährungsrechtlicher Rückwirkung genehmigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2003 – IX ZR 109/00 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 391/13 – hingewiesen.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fzur-verjaehrungshemmung-durch-verhandlungen%2F">logged in</a> to post a comment