Auch bei zu erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen kein Absehen von Fahrverbot

Auch bei zu erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen kein Absehen von Fahrverbot

Einen Ausnahmefall für ein Absehen von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Regelfahrverbot können

 

Allerdings ist unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot ein solches Absehen nicht schon dann gerechtfertigt,

  • wenn von einem betroffenen Unternehmer die besondere Härte lediglich mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird,
  • sofern nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen.
     

Nur dann ist das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen eines Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen, weil, wenn allein erhebliche Ertrags- oder Gewinneinbußen eintreten, es sich um normale Belastungen handelt, die der Betroffene wegen seines Fehlverhaltens selbst zu vertreten und damit hinzunehmen hat.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Kleinunternehmer,

  • der fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) überschritten hatte,
  • mit der Begründung, dass er Kundenbesuche im gesamten Bundesland zu erledigen habe, einen Fahrer deshalb nicht einstellen könne, da er seit seiner Kindheit als Beifahrer unter massiver Übelkeit, auch in Form von Erbrechen, leide und er aufgrund dessen, falls ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats vollzogen würde, mit erheblichen Ertragseinbußen von ca. 40.000 bis 60.000 € zu rechnen habe,

 

(letztlich vergeblich) erreichen wollte, dass von der Verhängung des wegen der groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV verwirktem einmonatigen Fahrverbot abgesehen wird.

 


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