Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen vereinbarte zukünftige Sondertilgungsrechte von Darlehensnehmern berücksichtigt werden

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen vereinbarte zukünftige Sondertilgungsrechte von Darlehensnehmern berücksichtigt werden

Die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, nach der

  • im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens
  • zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben,

 

ist unwirksam.

Darauf hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einer Sparkasse grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher vergeben und den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt worden waren,

 

entschieden, dass die in den „Besonderen Vereinbarungen“ dieser Darlehensverträge enthaltene Bestimmung 

  • „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt“,

 

der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht standhält.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • die Auslegung einer solchen umfassend formulierten Regelung ergibt, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet,
  • die Klausel auf der Grundlage dieser Auslegung von der gesetzlichen Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers abweicht, weil danach ersatzfähig nur die durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzte rechtlich geschützte Zinserwartung ist, die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung damit zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation des Kreditinstituts führt und die Klausel den Kreditnehmer aufgrund dessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 19.01.2016 – Nr. 14/2016 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fbei-der-berechnung-der-vorfalligkeitsentschadigung-mussen-vereinbarte-zukunftige-sondertilgungsrechte-von-darlehensnehmern-berucksichtigt-werden%2F">logged in</a> to post a comment