Dürfen Mieter für ihren Vermieter nachteilige Prozessunterlagen an ihre Vormieter weitergeben?

Dürfen Mieter für ihren Vermieter nachteilige Prozessunterlagen an ihre Vormieter weitergeben?

Durch die Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser gegen den ehemaligen Vermieter Ansprüche geltend machen kann, verletzt der Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 21.05.2014 – 452 C 2908/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von den beklagten Wohnungsmietern des Klägers, nachdem sie einen mit dem Kläger wegen Mietminderung geführten Rechtsstreit gewonnen hatten, die Prozessunterlagen einschließlich der in diesem Verfahren eingeholten Wohnflächenberechnung an ihre Vormieter herausgegeben worden, die daraufhin ihren früherer Vermieter und Kläger im vorliegenden Verfahren erfolgreich zur Rückzahlung von 15.000 Euro zu viel bezahlter Miete verklagt hatten.

Wie das AG München in seiner Entscheidung feststellte, rechtfertigt ein solches Verhalten von Mietern – wie hier von den Beklagten – nämlich die Weitergabe von Prozessunterlagen an Vormieter, damit diese – offenbar berechtigte – Ansprüche gegen den Vermieter durchsetzen können, weder eine außerordentliche Kündigung noch eine ordentliche Kündigung.
Nach Ansicht des Gerichts liegt in einem solchen Fall weder ein wichtiger Grund vor, noch ein berechtigtes Interesse des Vermieters, noch eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter.
Da die Vormieter ein rechtliches Interesse daran besaßen die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden, hätten sie auch ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 Zivilprozessordnung (ZPO) gehabt.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 26.06.2015 mitgeteilt.

 


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