Erbrecht – Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei Errichten eines privatschriftlichen Testaments.

Erbrecht – Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei Errichten eines privatschriftlichen Testaments.

Ein privatschriftliches Testament ist nur wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )).
Ist einem Erblasser, aufgrund seines geschwächten Zustandes, bei der Fertigung des Testaments Schreibhilfe gewährt werden, ist das Testament nur gültig, wenn die Grenze der zulässigen Schreibhilfe nicht überschritten worden ist.

Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben.
Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden. Daher gilt nicht als vom Erblasser „eigenhändig“ geschrieben, was er unter der Herrschaft und Leitung eines anderen abgefasst hat; folgt er lediglich einem fremden Willen, so liegt Eigenhändigkeit nicht vor. Er muss die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen.
Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt.
Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden.
Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Kann der Erblasser bei der Abfassung des Testamentes überhaupt nicht mehr aktiv mitwirken, ist er nicht mehr schreibfähig. Von einer Eigenhändigkeit kann in einem solchen Fall nicht mehr die Rede sein.

Bleibt unklar, ob die Schreibleistung des Erblassers ohne relevante Fremdeinwirkung war, geht dies zu Lasten desjenigen, der sein Erbrecht auf dieses Testament stützt. Denn dieser trägt die materielle Feststellungslast für die Einhaltung der gesetzlichen Form bei der Errichtung des privatschriftlichen Testaments.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 11.09.2001 – 15 W 224/01 – sowie Beschluss vom 02.10.2012 – 15 W 231/12 – hingewiesen.

 

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