Erbrecht – Testament – Verwendung von Pfeildiagrammen zur Bezeichnung von erbrechtlich Bedachten macht Testament formunwirksam.

Erbrecht – Testament – Verwendung von Pfeildiagrammen zur Bezeichnung von erbrechtlich Bedachten macht Testament formunwirksam.

Nach § 2247 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbstständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll. Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und. Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen. Dem entspricht es, die Voraussetzungen des eigenhändig geschriebenen Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet. Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form.

Ebenfalls formunwirksam ist ein Testament, wenn darin zur Bezeichnung der erbrechtlich Bedachten zeichnerische Elemente, wie beispielsweise Pfeildiagramme, verwendet werden. Einer solchen gewählten Gestaltung, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagrammen anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich von vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können.
Auch wird die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes durch ein solches Schriftstück nicht gewahrt. Die Gestaltung der wesentlichen erbrechtlichen Regelungen – also beispielsweise in welcher Person/welchen Personen, der Erblasser seinen Rechtsnachfolger/seine Rechtsnachfolger sieht und mit welchen Anteilen, welche Form der Rechtsnachfolge gewollt ist – beispielsweise ob Vor- und Nacherbschaft -, ob einige der benannten Personen als Ersatzerben angesehen werden sollen, oder ob die Erklärung auch Vermächtnisse enthalten soll und ob auch insoweit Ersatzvermächtnisse angeordnet werden sollen – kann insoweit nicht im Wesentlichen einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden, die gegenüber einer schriftlichen Niederlegung nicht ausreichend gewährleistet, dass sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt der insoweit denkbaren Regelungen befasst hat.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 11.02.2013 – 20 W 542/11 – hingewiesen.

 

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