Erbrecht – Wer erbt, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbin vorverstorben ist?

Erbrecht – Wer erbt, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbin vorverstorben ist?

Wird bei der Testamentseröffnung festgestellt, dass der Erblasser eine Person zum Alleinerben eingesetzt hat, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben war, ist, wenn sich im Testament über die Erbeinsetzung hinaus keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbeneinsetzung finden, zu unterscheiden:

  • Handelt es sich bei dem von dem Erblasser Bedachten um einen Abkömmling von ihm oder um eine mit dem Erblasser nahe verwandte oder verschwägerte Person, ist gemäß § 2069 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nach dem Willen des Gesetzgebers im Zweifel schon die bloße Einsetzung des Bedachten zugleich als Ausdruck der Ersatzberufung seiner Abkömmlinge zu werten.
  • In allen anderen Fällen kann dagegen die bloße Einsetzung des Bedachten noch nicht zugleich als hinreichender Ausdruck der Ersatzberufung seiner Abkömmlinge oder des Ehegatten gewürdigt werden.

Denn nur in den zuerst genannten Fällen liegt die Möglichkeit nahe, dass der Erblasser die Zuwendung nicht nur der von ihm bezeichneten Person hat machen, sondern diese Person lediglich als die erste ihres Stammes hat einsetzen wollen. Davon unterscheidet sich die Sachlage erheblich, wenn der im Testament Bedachte weder ein Abkömmling, noch sonst durch enge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder die Ehe mit dem Erblasser verbunden ist. Ist in einem solchen Fall aus dem Gesamtbild des Testaments selbst keine Willensrichtung des Erblassers erkennbar, die in Richtung einer bestimmten Ersatzerbenberufung geht, ist, nachdem durch eine ergänzende Testamentsauslegung kein Wille in das Testament hineingetragen werden darf, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist, anzunehmen, dass der Erblasser den Bedachten nicht lediglich als den ersten seines Stammes, sondern um der engen persönlichen Beziehungen Willen als Erben eingesetzt hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 19.12.2012 – 31 Wx 372/12 – entschieden.

 

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