Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichsansprüche bei Annullierung eines Fluges wegen fehlendem Enteisungsmittel.

Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichsansprüche bei Annullierung eines Fluges wegen fehlendem Enteisungsmittel.

Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründet keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung.

Das hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 19.11.2013 – 2 U 3/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für den 10.12.2010 für 24 Personen einen Flug von Berlin nach Rom gebucht.
Der Flug wurde nicht durchgeführt.
Das beklagte Luftfahrtunternehmen begründete dies damit, dass ein allgemeiner Mangel an Enteisungsmitteln geherrscht habe.

Der Kläger machte auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung Ausgleichsansprüche geltend.

Das Landgericht (LG) Potsdam hat die beklagte Fluggesellschaft zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 250,00 € pro Fluggast verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 2. Zivilsenat des OLG ausgeführt, ein Luftfahrtunternehmen müsse dafür sorgen, dass für von ihm eingesetzte Flugzeuge die erforderlichen Betriebsstoffe bereitstehen.
Hierzu zähle bei winterlichen Wetterbedingungen auch Enteisungsmittel.
Nach dem Zweck der Verordnung, Fluggastrechte zu stärken, spiele es keine Rolle, ob die Beschaffung des Enteisungsmittels an dem betroffenen Flughafen einem Dienstleister obliegt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.09.2013 – X ZR 160/12 – zum Fall der Flugannullierung infolge Vogelschlags zwinge nicht zu einer abweichenden Bewertung.
Vogelschlag greife von außen in den Flugbetrieb ein und sei nicht vorhersehbar; die Enteisung gehöre demgegenüber zur vorhersehbar notwendigen Vorbereitung eines Fluges unter winterlichen Bedingungen.
Ein Mangel an Enteisungsmitteln sei auch tatsächlich beherrschbar, denn er lasse sich durch rechtzeitige Beschaffung und Vorratshaltung vermeiden.
Ein im Einzelfall auftretender Lieferengpass mache einen Mangel an Enteisungsmittel nicht seiner Natur nach unbeherrschbar, und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechende Bevorratung mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre.
Der Schutz der Fluggäste rechtfertige auch erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für das jeweilige Luftfahrtunternehmen.

Der Senat hat gegen die Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 25.11.2013 mitgeteilt.
Vgl. auch Blog „Annullierung oder Verspätung eines Fluges wegen Vogelschlags – Besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung?“

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Ffluggastrechteverordnung-verordnung-eg-nr-2612004-1%2F">logged in</a> to post a comment