Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs.

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs.

Einem Arbeitnehmer, der über längere Zeit hinweg in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht, indem er sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, kann trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Das hat die 16. Kammer des Hessisches Landesarbeitsgerichts (LArbG) mit Urteil vom 17.02.2014 – 16 Sa 1299/13 – in einem Fall entschieden, in dem sich ein Arbeitnehmer insgesamt bezahlte Pausen im Umfang von 226 min erschlichen hatte.

Danach ist der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.
Der Arbeitnehmer verletzt damit nämlich in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 BGB.

Hat ein Arbeitnehmer so über längere Zeit hinweg in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht und wiegt sein auf Heimlichkeit angelegtes, vorsätzliches und systematisches Fehlverhalten besonders schwer, ist es angesichts der Schwere einer solchen Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und seiner langjähriger Betriebszugehörigkeit, einem Arbeitgeber nicht zumutbar, einen solchen Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

 


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