Geldentschädigung wegen Diskriminierung bei wiederholter Kündigung einer schwangeren Frau?

Geldentschädigung wegen Diskriminierung bei wiederholter Kündigung einer schwangeren Frau?

Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen.

Darauf hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 08.05.2015 – 28 Ca 18485/14 – hingewiesen und einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR verurteilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der beklagte Arbeitgeber der bei ihm beschäftigten Klägerin,

  • nachdem er ihr bereits während der Probezeit gekündigt hatte und diese Kündigung vom Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter (MuSchG) für unwirksam erklärt worden war, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte,  
  • einige Monate später erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt.

 

Mit der Begründung, dass der Arbeitgeber aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft habe rechnen müssen, wurde vom ArbG Berlin auch diese erneute Kündigung für unwirksam erklärt und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt.

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Berlin am 21.07.2015 – Nr. 23/15 – mitgeteilt.

 


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