Kann ein Arbeitgeber der gutgläubig gegen einen Arbeitnehmer eine Strafanzeige erstattet, verpflichtet sein diesem die Anwaltskosten zu erstatten?

Kann ein Arbeitgeber der gutgläubig gegen einen Arbeitnehmer eine Strafanzeige erstattet, verpflichtet sein diesem die Anwaltskosten zu erstatten?

Ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer erstattet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen.

Darauf hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln mit Urteil vom 18.12.2014 – 11 Ca 3817/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war von der beklagten Arbeitgeberin, die ein Werttransportunternehmen betreibt, gegen einen zwischenzeitlich ausgeschiedenen Arbeitnehmer, ohne diesen vorher zu der Sache zu befragen, Strafanzeige erstattet worden, nachdem der Verbleib eines Geldscheins eines Kunden nicht mehr nachvollzogen werden konnte, den, wie sich nach Aufklärung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft herausstellte, der Arbeitnehmer zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben und nach Rückerhalt in einer Filiale der Arbeitgeberin abgegeben hatte, was allerdings nicht quittiert worden war.

Der Klage des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin, auf Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt, den er mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt hatte, gab das ArbG statt.

Danach darf zwar jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstattet, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte, wie das ArbG Köln ausführte, im Arbeitsverhältnis jedoch nicht uneingeschränkt. Denn im Arbeitsverhältnis bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe.
Im konkreten Fall hätte die Arbeitgeberin den Kläger vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Köln am 18.12.2014 – 8/2014 – mitgeteilt.

 


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