Kein Anspruch der Eltern auf Kostenerstattung für benötigten Taschenrechner im Schulunterricht.

Kein Anspruch der Eltern auf Kostenerstattung für benötigten Taschenrechner im Schulunterricht.

Eltern, die über die Schule ihrer Kinder für den Unterricht benötigte Taschenrechner bereits bestellt und bezahlt haben, haben keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger.

Das hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen mit Urteil vom 02.12.2014 – 2 A 281/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater, nachdem er für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 Euro angeschafft, das Geld dafür bar bei der Schule eingezahlt hatte und die Rechner für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammelbestellung gekauft worden waren, gegen den Schulträger auf Erstattung der 89 Euro geklagt.

Das OVG Bautzen wies die Klage ab.

Danach gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage.
Zwar dürfte, wie das OVG Bautzen ausgeführt hat, viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle.
Sobald Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchsgrundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien erfüllt.
Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung vielmehr – notfalls gerichtlich – vom Schulträger einfordern.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 03.12.2014 mitgeteilt.

 


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